
Ehrenamtliches Vorstandsmitglied für den Trägerverein des HEi gesucht
Um sich fit für die Zukunft aufzustellen sucht das ehrenamtliche Vorstandsteam des HEi-Trägervereins Verstärkung. Weitere Infos finden Sie hier.
Der Verein zur Förderung von Eigenarbeit e.V.
Das HEi ist das einzige Projekt des gemeinnützigen Vereins zur Förderung von Eigenarbeit e.V. Es finanziert seinen Jahresetat von etwa € 600.000 gut zur Hälfte aus eigenen Einnahmen, darunter Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Gefördert wird das HEi vom Kulturreferat und im Rahmen des Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramm (MBQ) vom Referat für Arbeit und Wirtschaft der Landeshauptstadt München. Zuschussgeber ist darüber hinaus das Jobcenter München.
Auch die anstiftung, gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts fördert das HEi.
Unterstützen auch Sie das HEi: Mit Ihrer Zuwendung tragen Sie dazu bei, dass wir
- ein Vorzeigeprojekt für das Selbermachen, für die Förderung eines nachhaltigen Lebensstils bleiben
- ein Vorbild für andere Werkstatt-Initiativen bleiben
- die Qualität der Werkstatt-Ausstattung aufrecht erhalten oder verbessern können
- kostengünstige Kinderworkshops anbieten können
- Neues anstoßen können
Die Satzung des Vereins
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Eigenarbeit“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der oben genannte
2. Vereinsname den Zusatz „e.V.“.
3. Sitz des Vereins ist München.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein dient der Volksbildung. Er hat die Aufgaben,
- durch Schaffung entsprechend ausgestatteter Bildungseinrichtungen und die Durchführung
geeigneter Bildungsmaßnahmen zu Eigenarbeit anzuregen und zu befähigen,
- den Nutzern der Einrichtungen und den Teilnehmern der Bildungsmaßnahmen die Entfaltung von
mehr Selbstbewusstsein, Eigenständigkeit, Kreativität und sozial orientiertem Handeln zu
ermöglichen und
- langfristig zur Überwindung sozialer Isolation, Fremdenfeindlichkeit, umweltschädigenden
Verhaltens sowie zu einer gerechteren Verteilung der Erwerbsarbeit beizutragen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Veranstaltung von Kursen, Seminaren, Tagungen, Vorträgen und Ausstellungen, die die
Befähigung zum Selbermachen auf sozialem, praktisch-handwerklichen und kreativkünstlerischem
Gebiet zum Inhalt haben,
- Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen, wie Gruppenräumen und Werkstätten, in denen die
Kurse durchgeführt werden und die zum autodidaktischen Lernen auf sozialem, praktischhandwerklichen
und kreativ-künstlerischem Gebiet zeitweise zur Verfügung gestellt werden
können und die
- Beschäftigung von Lehrkräften und Fachberatern, durch deren Anleitung und Aufsicht eine
Nutzung der Werkstätten und Einrichtungen ermöglicht wird.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins
1.Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Kursund
Nutzungsgebühren, zweckgebundenen und sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. Alle
Einnahmen - mit Ausnahme der zweckgebundenen Zuwendungen - stehen dem Verein insgesamt
zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
2.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Sollen ordentliche Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die
Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form
entlohnt bekommen, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrags erforderlich.
§ 5
Ordentliche Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die
Aufnahme ab, so muss der Antrag auf Wunsch des Bewerbers der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
3. Die „anstiftung - Forschungsgesellschaft zur Förderung von Eigeninitiative, wechselseitiger Hilfe
und solidarischem Handeln e.V.“ ist Gründungsmitglied des Vereins.
4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tode des Mitgliedes,
b. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
c. durch Austritt,
d. durch Ausschluss.
5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§ 6
Fördernde Mitgliedschaft
Den Status eines fördernden Mitglieds erhält man durch Erwerb eines Ausweises. Die damit
verbundenen Rechte und Pflichten werden vom Vorstand festgelegt. Die fördernde Mitgliedschaft
berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht an den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche und fördernde Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von den ordentlichen Mitgliedern kein
Mitgliedsbeitrag zu erheben ist.
§ 8
Organe
Mitgliederversammlung und Vorstand sind die Organe des Vereins.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht wahlweise aus drei, fünf oder sieben Personen. Diese werden von
der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Solange die anstiftung vom Verein beantragte Fördermittel ganz oder teilweise bewilligt, hat sie für
die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder das Vorschlagsrecht. Dieses Recht der anstiftung gilt als
Sonderrecht in Sinne des § 35 BGB. Es entfällt, sobald sie den Verein finanziell nicht mehr
unterstützt.
3. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der gesamte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt ist. Wiederholte Wahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen. Die
Mitgliederversammlung wählt für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode ein neues
Vorstandsmitglied. Scheidet ein auf Vorschlag der anstiftung gewähltes Vorstandsmitglied aus, so
kann der Vorstand auf Vorschlag der anstiftung ein Ersatzmitglied benennen.
5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten und den zweiten Vorsitzenden, die im Sinne des §
26 BGB einzeln zur rechtlichen Vertretung des Vereins befugt sind.
6. Beschlüsse des Vorstands werden durch die Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung,
b. Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Arbeit,
c. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr,
d. Einsetzung einer Leitung (Leiter/in oder Leitungsteam) für die Durchführung der Aufgaben
des Vereins sowie Abschluss und Kündigung entsprechender Anstellungsverträge,
e. Erstellung einer Geschäftsanweisung für die Leitung,
f. Beratung der Leitung in konzeptionellen, finanziellen und organisatorischen Fragen,
g. Beratung der Leitung bei der Personalplanung und
h. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§ 11
Vergütungen
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für
seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 12
Die Leitung
1. Die Leitung wird vom Vorstand eingesetzt.
2. Die Leitung führt die Geschäfte des Vereins. Sie ist dem Zweck der Satzung verpflichtet. Ihr
Verhältnis zum Vorstand wird durch eine Geschäftsanweisung geregelt.
3. Unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder gem. § 9 Ziff. 5 vertritt die Leitung
den Verein im laufenden Geschäftsverkehr.
4. Darüber hinaus hat die Leitung folgende Aufgaben:
a. Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, soweit diese
Gremien im Einzelfall keine abweichenden Entscheidungen treffen,
b. regelmäßige Information des Vorstands über die Lage des Vereins sowie über die
Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben des Vereins,
c. Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsplans und Anfertigung des jährlichen Geschäftsberichts
und
d. Abschluss von Verträgen aller Art in dem in der Geschäftsanweisung festgelegten Rahmen.
5. Vorlagen der Leitung an die Mitgliederversammlung sind vorher dem Vorstand vorzutragen.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung der
ordentlichen Mitglieder erfolgt schriftlich, mindestens einen Monat vor Durchführung der
Versammlung mit Angabe der Tagesordnung. Einberufung und Leitung erfolgen durch den
Vorstand. Eine Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn die Belange des Vereins dies
erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder dreißig ordentliche
Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresplanung entgegen. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstands,
b. Wahl der Revisoren
c. Entlastung des Vorstands,
d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung und
f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel ihrer Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
4. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens
drei Viertel der Mitglieder sowie eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
5. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine, binnen zwei Monaten
einzuberufende, neue Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 14
Protokolle
Über die Sitzungen der Organe des Vereins werden Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben sind.
§ 15
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die „anstiftung - Forschungsgesellschaft zu Förderung von Eigeninitiative,
wechselseitiger Hilfe und solidarischem Handeln e.V.“, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
München, den 31. Juli 1986
Geändert am 17.01.2011